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Verfassungsänderung für mehr sozialen Wohnungsbau und Bildung

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Bund kann mehr Gelder bereitstellen

Mehr Unterstützung für moderne Schulen, mehr sozialer Wohnungsbau, besserer Personennahverkehr: Mit mehreren Grundgesetzänderungen will die Koalition die Grundlagen für eine bessere Kooperation zwischen Bund und Ländern schaffen. Der Gesetzentwurf dazu ist am Freitagmorgen im Plenum des Bundestages in erster Lesung beraten worden (Drs. 19/3440).

Zukünftig soll es einfacher für den Bund werden, die Bundesländer bei der Finanzierung von Investitionsvorhaben in den Bereichen Bildung, sozialer Wohnungsbau und Gemeindeverkehr zu unterstützen.

Mit der Änderung des Artikels 104c GG soll der Bund dann nicht nur in finanzschwachen Kommunen in die kommunale Bildungsinfrastruktur, etwa in Schulen, investieren können. Alle Kommunen und Länder werden so über mehr Investitionsmöglichkeiten verfügen können – wie im Koalitionsvertrag vereinbart. Mit Hilfe des Bundes soll auch die Ganztagsbetreuung ausgebaut werden. Um die digitale Ausstattung der Schulen zu modernisieren, investiert der Bund in den kommenden Jahren 5 Milliarden Euro (Digitalpakt).

Ein neuer Artikel 104d GG soll es dem Bund dauerhaft auf hohem Niveau ermöglichen, den Bundesländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen beim sozialen Wohnungsbau zu gewähren. Ohne die neue Norm könnte der Bund den Ländern für den sozialen Wohnungsbau nur Umsatzsteuermittel abtreten, bei denen es zwar eine politische, aber keine rechtliche Zweckbindung der Mittel geben würde. Die Förderung von sozialem Wohnraum hat höchste Priorität, dafür investiert der Bund in dieser Wahlperiode 5 Milliarden Euro. Ohne die Grundgesetzänderung würde die Unterstützung des Bundes 2019 auslaufen.

Mit der Änderung des Artikels 125c GG kann das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, das Investitionshilfen des Bundes für bessere Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden vorsieht, bereits vor dem 1. Januar 2025 geändert werden. So können die Mittel des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes 2020/2021 zusammen um 1 Milliarde Euro angehoben werden.

In Artikel 143e GG soll eine bereits 2017 einfachgesetzlich geregelte Öffnungsklausel in der Bundesfernstraßenverwaltung hinsichtlich Planfeststellung und Plangenehmigung im Grundgesetz abgesichert werden. 

https://www.spdfraktion.de/themen/verfassungsaenderung-mehr-sozialen-wohnungsbau-bildung

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